AGBs


§ 1 Lie­ferbedingungen

Lie­fer‑ und Lei­stungsverzögerungen auf­grund hö­he­rer Ge­walt  ‑ hier­zu geh­ören ins­besondere Streik, Aus­sper­rung, be­hörd­li­che An­ordnungen usw., auch wenn sie bei un­seren Lie­feranten oder deren Un­terlieferanten ein­treten ‑ ha­ben wir nicht zu ver­tre­ten. Sie be­rech­ti­gen uns, die Lie­fe­run­gen be­zie­hungsweise Lei­stung um die Dau­er der Be­hinderung zu­züg­lich ei­ner an­ge­mes­se­nen An­laufzeit hin­auszuschieben.

§ 2 Ver­sand und Ge­fahrübergang

Nur wenn der Käufer Unternehmer ist, gilt:

Ver­sand er­folgt, so­weit nichts an­deres ver­ein­bart, auf Rech­nung und Ge­fahr des Käufers. Die Ge­fahr ge­ht auf den Käu­fer über, so­bald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sendung un­ser La­ger oder das La­ger un­seres Sub­un­ter­neh­mers verlas­sen hat. Ist die Ab­ho­lung der Wa­re durch den Ver­tragspartner ver­einbart, geht die Ge­fahr mit der Mel­dung der Ver­sandbereitschaft auf­ den Käu­fer über. Die­ses gilt auch bei fracht­frei­er Lie­fe­rung.

§ 3 Zurückbehaltung und Aufrechnung

Nur wenn der Käufer Unternehmer ist, gilt:

Zurückbe­haltungsrechte oder Auf­rech­nungsrechte ste­hen dem Käu­fer nur dann zu, wenn sei­ne Gegenansprüche un­bestritten, von uns an­er­kannt oder rechts­kräft­ig fest­gestellt wor­den sind.

§ 4 Ei­gentumsvorbehalt

 

Die ge­lieferte Wa­re bleibt bis zur voll­ständigen Be­zah­lung des Kaufprei­ses als Vor­be­haltsware un­ser Ei­gentum. 

§ 5 Ge­währleistung

Nur wenn der Käufer Unternehmer ist, gilt:

Ge­währleistungsansprüche ver­jäh­ren ein Jahr nach Ge­fahrübergang. Die­se Ein­schrän­kung gilt nicht, so­weit uns oder un­seren Er­fül­lungsgehilfen Vor­satz oder grob­e Fahr­läs­sig­keit vor­zuwerfen ist, wir oder un­sere Er­fül­lungsgehilfen ei­ne we­sentliche Ver­tragspflicht  ver­letzt ha­ben oder ei­ne Haf­tung we­gen Ver­letzung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sundheit vor­liegt.

Sicht­bare Män­gel und das Fehlen zu­gesicherter Ei­genschaften sind un­verzüglich nach An­lieferung, spä­testens in­nerhalb von sie­ben Ta­gen schrift­lich an­zuzeigen.

Bei be­rech­tig­ter Män­gelrüge kön­nen wir wahl­weise in­nerhalb ei­ner an­gemessenen Lie­ferfrist mängelfreie Wa­re er­satzweise lie­fern oder die be­ste­henden Män­gel nach­bessern. Es be­steht kein Anspruch auf Er­satz­lie­fe­rung. Mehr­fa­che Nach­besserungen sind zu­läs­sig, so­weit die­ses für den Vertragspartner noch zu­mutbar ist.

An der man­gelhaften Wa­re dür­fen kei­ne Ver­än­de­run­gen vor­ge­nom­men wer­den. Sie ist wahl­weise un­verzüglich zur Ab­ho­lung be­reit zu hal­ten oder mu­ß auf un­ser aus­drückl­iches Ver­lan­gen auf un­sere Ko­ste­n auf den vom uns be­stimm­ten Ver­sandweg an uns geschickt wer­den. Un­sere Ge­währleistungspflicht er­lischt, wenn der Ver­tragspartner an unserem Produkt Ar­beiten oder Re­pa­ra­turen vor­nimmt, Tei­le aus­wechselt od­er Ver­brauchsma­te­ria­li­en ver­wen­det, die nicht den Ori­gi­nal‑Spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spre­chen. Für Schä­den, die durch Be­nut­zung, Rei­ni­gung oder Ver­ar­bei­tung der Pro­duk­te ent­ste­hen, sind wir nicht ver­ant­wortlich.

Für die Ge­währ­lei­stungsansprüche des Ver­tragspartners ge­gen uns wird ein Ab­tretungsverbot vereinbart.

§ 6 Haf­tung

So­fern wir dem Grun­de nach zum Scha­densersatz ver­pflich­tet sind, ist un­sere Haf­tung begr­enzt auf den ty­pi­scherweise vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Die­se Ein­schrän­kung gilt nicht, so­weit uns oder un­seren Er­fül­lungsgehilfen Vor­satz oder grob­e Fahr­läs­sig­keit vor­zuwerfen ist, wir oder un­sere Er­fül­lungsgehilfen ei­ne we­sentliche Ver­tragspflicht

 

ver­letzt ha­ben oder ei­ne Haf­tung we­gen Ver­letzung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sundheit vor­liegt.

 

§ 7 Er­fül­lungsort

Nur wenn der Käufer Unternehmer ist, gilt:

Der Er­fül­lungsort ist Co­esfeld.

§ 8 Ge­richtsstand

Nur wenn der Käufer Unternehmer ist, gilt:

Ge­richtsstand ist Co­esfeld. Wahl­wei­se sind nur wir be­rech­tigt, den Ver­tragspartner an sei­nem Ge­schäftssitz oder den üb­ri­gen

ge­setz­li­chen Ge­richtsständen zu ver­kla­gen.

§ 9 Rechts­wahl

Nur wenn der Käufer Unternehmer ist, gilt:

Die Par­tei­en sind sich dar­über ei­nig, daß aus­schließlich das Recht der Bun­desrepublik Deut­schland zur An­wendung kom­men sol­l. Al­lerdings wird das ver­einheitlichte UN‑Kauf­recht aus­drück­lich ausgeschlossen.

§ 10 Ent­sor­gung und Wi­ederverwertung

Nur wenn der Käufer Unternehmer ist, gilt:

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ver­pflich­tet den Her­stel­ler, so­weit Alt­geräte an­derer Nut­zer als private Haus­halte be­troffen sind, ei­ne Mög­lichkeit zur Rück­ga­be der ge­lieferten Ge­rä­te zu schaf­fen und die Al­tgeräte zu ent­sorgen. Ge­mäß § 19 Abs. 1 Sa­tz 4 die­ses Ge­set­zes sind an­derweitige Ver­ein­barungen mög­lich. Es wird da­her ver­einbart, dass die in § 19 Abs. 1 Sa­tz 1 des Elek­tro‑ und Elek­tro­nikgerätegesetzes ge­nann­ten Pflich­ten vom Käufer zu er­fül­len sind.

§ 11 Sal­va­torische Klau­sel

 

Die Un­wirksamkeit ei­ner der vor­ste­henden Klau­seln lässt die Wirk­samkeit der üb­ri­gen Be­dingungen un­be­rührt. Die un­wirksame Klau­sel wird er­setzt durch die­je­ni­ge Re­ge­lung, die nach dem zum Ausdruck gekommenen ge­meinsamen Ver­tragswillen der un­wirksamen Ver­tragsklausel in wirt­schaftlicher Hin­sicht am näch­sten kommt